Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.



AktenzeichenTenor
2 Ca 583/261.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, dem Kläger unter der Bedingung, dass ein Anspruch auf Entgeltzahlung besteht, einen zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassenen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu überlassen.
2.
Die Widerklage wird abgewiesen.
3.
Die Kosten trägt die Beklagte.
4.
Streitwert: 18.551,20 €.
2 Ca 95/26Teilurteil
1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 beendet wurde, sondern bis zum 10.01.2026 fortbestanden hat.
2.
Es wird festgestellt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.10.2025 den Fortbestand des am 27.06.2025 geschlossenen Untervermittlervertrags insoweit unberührt gelassen hat, als dass dem Kläger hierin nach § 3 Ziff. 3 i.V.m. § 4 Ziff. 4 eine Bestandpflegeprovision für die aus dem Bestand der [..] zugunsten der Beklagten entstandenen Courtagen zusteht.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.866,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.08.2026 zu zahlen.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage ordnungsgemäßer Provisionsabrechnungen für den Zeitraum 01.07.2025 bis 28.02.2026 Auskunft zu erteilen über die Höhe der zugunsten der Beklagten für Geschäfte mit Kunden aus dem übertragenen Kundenbestand der Schnur & Partner GmbH entstandenen Courtagen.
5.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Zugang zum E-MailPostfach mit der E-MailAdresse [..] wiedereinzuräumen und es zu unterlassen, das der E-MailAdresse [..] zugehörige E-MailPostfach zu öffnen oder sonst einzusehen und E-Mails, die in diesem Postfach empfangen werden/wurden oder von diesem E-MailPostfach versandt werden/wurden, zu öffnen oder sonst einzusehen.
6.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 11.01.2026 verpflichtet ist, den ihr von der [..] in Abstimmung mit dem Kläger durch Bestandsübernahmevertrag vom 27.06.2025 übertragenen Kundenbestand an den Kläger oder einen vom Kläger benannten Makler vollständig und unentgeltlich zu übertragen.
7.
Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1. und 3. abgewiesen.
8.
Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.
9.
Streitwert des Teilurteils: 19.100,00 €.