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AktenzeichenTenor
1 Ca 2589/251.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.11.2025, zugegangen am 14.11.2025, aufgelöst worden ist.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.
Streitwert: € 9.750,00 (auch gemäß § 63 Abs. 2 GKG).