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1. | LAG Düsseldorf 7 Sa 1186/23 (ArbG Düsseldorf 12 Ca 3242/23) | |
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Entscheidungsdatum | 19.07.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Inflationsausgleichsprämie, Stichtag, Altersteilzeit, Blockmodell, Freistellungsphase, anteilige Reduzierung, Mischcharakter, Arbeitsleistung, Gratifikation, Abgrenzung, Gesamtzusage, AGB | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG | |
Veröffentlichungsdatum: | 28. August 2024 | |
Leitsatz: | 1. Ein Stichtag in einer Gesamtzusage, wonach einem Arbeitnehmer, der sich nach dem Stichtag in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodel befindet, eine Inflationsausgleichsprämie, die zugleich auch Arbeitsleistung belohnt, nicht zusteht, ist unwirksam. 2. Wird eine Zahlung an Teilzeitbeschäftigte entsprechend der Höhe ihres Arbeitszeitanteils gezahlt, § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, spricht dies ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Zahlung Arbeitsleistung vergütet werden soll. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 7 Sa 1186/23 (218 KB) |
2. | LAG Düsseldorf 3 Ta 85/24 (ArbG Duisburg 3 Ca 77/24) | |
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Entscheidungsdatum | 01.07.2024 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Rechtsweg für eine Schadensersatzklage gegen einen Organvertreter des Arbeitgebers wegen Datenschutzverstößen und Persönlichkeitsrechtsverletzung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 17, 17a GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d), Nr. 9 ArbGG, 823 BGB, 82 Abs. 1 DSGVO | |
Veröffentlichungsdatum: | 4. Juli 2024 | |
Leitsatz: | Für die Schadensersatzklage eines Arbeitnehmers gegen die Organvertreterin seines Arbeitgebers (hier: Präsidentin bzw. Vorstandsvorsitzende eines Vereins) wegen datenschutzrechtlicher Verstöße und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Offenlegung von Gesundheitsdaten in einem Mitgliederrundbrief an knapp 10.000 Vereinsmitglieder ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG eröffnet. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 Ta 85/24 (318 KB) |
3. | LAG Düsseldorf 3 Ta 51/24 (ArbG Wesel 2 Ca 98/24) | |
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Entscheidungsdatum | 28.06.2024 | |
Stichworte: | Rechtsweg bei Abordnung und Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 17, 17a GVG, 2,5 ArbGG, 40 VwGO, 15,16. 19a LGG NRW, 5,62 GO NRW | |
Veröffentlichungsdatum: | 4. Juli 2024 | |
Leitsatz: | 1.Erhebt eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst, der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht neben ihrer bisherigen Tätigkeit übertragen wurde, sondern im Wege der Umsetzung und entsprechenden Stellenzuweisung (bei gleichzeitiger Höhergruppierung), Klage gegen die Abordnung auf eine andere Stelle und gleichzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Abgrenzung zu LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2022 9 Ta 69/22). 2. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche und keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen mit §§ 106 GewO, 315 BGB jedenfalls auch solche des bürgerlichen Rechts sind. 3. Mit der sich gegen die Abordnung und Abberufung richtenden Klage macht die Gleichstellungsbeauftragte keine Verletzung von Organrechten im Sinne von § 19a Abs. 1 LGG NRW geltend, sondern eine arbeitsrechtliche Überprüfung der entsprechenden Direktionsrechtsausübung und neuen Stellenzuweisung. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 Ta 51/24 (393 KB) |
4. | LAG Düsseldorf 3 Ta 52/24 (ArbG Wesel 2 Ca 226/24) | |
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Entscheidungsdatum | 28.06.2024 | |
Stichworte: | Rechtsweg bei Abordnung und Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 17, 17a GVG, 2,5 ArbGG, 40 VwGO, 15,16, 19a LGG NRW, 5,62 GO NRW | |
Veröffentlichungsdatum: | 4. Juli 2024 | |
Leitsatz: | 1.Erhebt eine Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst, der das Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht neben ihrer bisherigen Tätigkeit übertragen wurde, sondern im Wege der Umsetzung und entsprechenden Stellenzuweisung (bei gleichzeitiger Höhergruppierung), Klage gegen die Umsetzung auf eine andere Stelle bei gleichzeitigem Verlust des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (Abgrenzung zu LAG Köln, Beschluss vom 07.07.2022 9 Ta 69/22). 2. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche und keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die streitentscheidenden Normen mit §§ 106 GewO, 315 BGB jedenfalls auch solche des bürgerlichen Rechts sind. 3. Mit der sich gegen die Umsetzung richtenden Klage macht die Gleichstellungsbeauftragte keine Verletzung von Organrechten im Sinne von § 19a Abs. 1 LGG NRW geltend, sondern eine arbeitsrechtliche Überprüfung der entsprechenden Direktionsrechtsausübung und neuen Stellenzuweisung. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 Ta 52/24 (392 KB) |
5. | LAG Düsseldorf 1 SHa 21/24 (ArbG Düsseldorf 2 BV 264/23) | |
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Entscheidungsdatum | 20.06.2024 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Flugbetrieb, örtliche Zuständigkeit in Beschlussverfahren, Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen, durch Tarifvertrag gebildete besondere Arbeitnehmervertretung, Personalvertretung Cockpit | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 82 Abs. 1 ArbGG, § 117 bs. 2 Satz 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 24. Juni 2024 | |
Leitsatz: | Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer im Flugbetrieb aufgrund von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewählten besonderen Arbeitnehmervertretung richtet sich entsprechend dem Sinn und Zweck des § 82 ArbGG danach, für welchen organisatorischen Bereich die Vertretung geschaffen wurde, ob eine unternehmensweite Vertretung gebildet wurde für mehrere Basen oder eine Arbeitnehmervertretung nur für eine Basis. Im Fall einer für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gebildeten Personalvertretung ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens zuständig. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 1 SHa 21/24 (180 KB) |
6. | LAG Düsseldorf 12 Sa 506/23 (ArbG Mönchengladbach 5 Ca 2326/22) | |
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Entscheidungsdatum | 05.06.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 613a Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 BetrAVG; § 26 Abs. 2 BetrVG, § 33 BetrVG; § 35 SGB VI, § 235 Abs. 2 SGB VI; § 256 Abs. 1 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 286 ZPO, § 292 ZPO, § 293 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 30. Juli 2024 | |
Leitsatz: | 1. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen gemäß § 258 ZPO. Ein potentieller Versorgungsschuldner darf nicht durch die materielle Rechtskraft eines auf unsicherer Grundlage gefällten Leistungsurteils für die Zukunft gebunden werden. Der Versorgungsanwärter ist auf eine Feststellungsklage verwiesen. 2. Eine neue Betriebsvereinbarung löst eine bisherige Versorgungsordnung nur ab, wenn sie formell rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit der ablösenden Betriebsvereinbarung ist auch im Urteilsverfahren gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. 3. Eine ablösende Betriebsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, in dessen Rahmen der Betriebsratsvorsitzende bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung gehandelt hat. 4. Kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der überreichten Unterlagen nicht festgestellt werden, ob es für die ablösende Betriebsvereinbarung einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gegeben hat, geht dies zu Lasten der Arbeitgeberin, die sich auf die Wirksamkeit der Ablösung beruft. a) Die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden begründet keine Tatsachenvermutung i.S.v. § 292 ZPO des Inhalts, dass die Unterschrift von einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. b) Es ist zweifelhaft, ob der tatsächliche Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass die Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden regelmäßig von einem wirksamen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Ein entsprechender tatsächlicher Erfahrungssatz setzt eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit mit ordnungsgemäßen Sitzungsniederschriften i.S.v. § 34 Abs. 1 BetrVG voraus, die dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auszuhändigen sind. Daran fehlte es hier. Der Betriebsrat hat im maßgeblichen Jahr 2007 ganz überwiegend auf die Unterzeichnung von Sitzungsniederschriften verzichtet, die Angaben zur Nichtteilnahme ordentlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder nur unvollständig bzw. gar nicht in den Anwesenheitslisten notiert und außerdem die Abstimmungsergebnisse nicht immer konkret angegeben. c) Gründe des Vertrauensschutzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermutungswirkung bei Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden ist spätestens seit der Entscheidung des Siebten Senats vom 19.01.2005 (-7 ABR 24/04, Rn. 15) Zweifeln ausgesetzt. Die ablösende Betriebsvereinbarung wurde erst danach abgeschlossen. d) Es ist nicht treuwidrig, wenn der Kläger sich auf den fehlenden Betriebsratsbeschluss beruft. Ohne eine wirksame und den demokratischen Grundsätzen entsprechende Willensbildung kann keine Geltung von Rechtsnormen im Betrieb begründet werden. 4. Die Bestimmungen einer Versorgungsordnung, die in der Satzung einer Pensionskasse enthalten sind, können dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Vollendung des 65. Lebensjahres das damalige gesetzliche Renteneintrittsalter gemeint ist. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 506/23 (497 KB) |
7. | LAG Düsseldorf 12 Sa 507/23 (ArbG Mönchengladbach 4 Ca 2384/22) | |
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Entscheidungsdatum | 05.06.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung | |
Veröffentlichungsdatum: | 30. Juli 2024 | |
Leitsatz: | Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2024 - 12 Sa 506/23 | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 507/23 (487 KB) |
8. | LAG Düsseldorf 12 Sa 517/23 (ArbG Mönchengladbach 5 Ca 2142/22) | |
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Entscheidungsdatum | 05.06.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung | |
Veröffentlichungsdatum: | 31. Juli 2024 | |
Leitsatz: | Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2024 - 12 Sa 506/23 | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 517/23 (488 KB) |
9. | LAG Düsseldorf 12 Sa 512/23 (ArbG Mönchengladbach 4 Ca 1865/22) | |
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Entscheidungsdatum | 05.06.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Klage auf künftige Betriebsrente - Ablösung einer Versorgungsordnung | |
Veröffentlichungsdatum: | 2. August 2024 | |
Leitsatz: | Parallelentscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2024 - 12 Sa 506/23 | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 12 Sa 512/23 (487 KB) |
10. | LAG Düsseldorf 3 SLa 224/24 (ArbG Solingen 1 Ca 1749/23) | |
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Entscheidungsdatum | 21.05.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Kündigung wegen Weigerung, eine rote Arbeitshose zu tragen | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 1 Abs. 2 KSchG, 106 GewO, 314, 315, 618 BGB, | |
Veröffentlichungsdatum: | 6. August 2024 | |
Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes ist kraft seines Direktionsrechts aus § 106 GewO berechtigt, die Arbeitnehmer der Produktion und der produktionsnahen Bereiche anzuweisen, eine von ihm gestellte Arbeitsschutzhose in roter Farbe zu tragen, wenn die Farbwahl neben dem Umstand, dass der Firmenschriftzug gleichfalls seit jeher in roter Farbe geführt wird (Argument der "Corporate Identity"), zusätzlich dadurch begründet ist, dass die Signalfarbe Rot bewusst zur Verbesserung der Arbeitssicherheit im Hinblick auf die Risiken durch Gabelstaplerverkehr in den Produktionsbereichen gewählt wurde. 2. In einer solchen Anordnung liegt zwar ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. Dieses wird jedoch nur im Bereich der Sozialsphäre betroffen. Lehnt der Arbeitnehmer das Tragen einer Arbeitsschutzhose der Farbe Rot ohne jede nähere Begründung und letztlich somit "aus Prinzip" ab, die er zuvor jahrelang unbeanstandet getragen hat, setzt sich in der im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an einer Verbesserung der Arbeitssicherheit und der Schaffung einer Corporate Identity durch. 3. Verweigert der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der somit wirksamen Anordnung trotz mehrerer Personalgespräche und zweier Abmahnungen unverändert das Tragen einer roten Arbeitsschutzhose, rechtfertigt dies zumindest die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. | |
Dokument: | LAG Düsseldorf 3 SLa 224/24 (403 KB) |
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