Die Arbeitsgerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei den Landesarbeitsgerichten sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern besetzt. Dabei wird je eine ehrenamtliche Richterstelle von der Arbeitgeberseite und die andere von der Arbeitnehmerseite gestellt.

Die ehrenamtlichen Richter/innen wirken grundsätzlich an allen im Kammer- bzw. Verhandlungstermin zu treffenden Entscheidungen mit, soweit die Entscheidungen nicht der Berufsrichterin oder dem Berufsrichter vorbehalten sind, wie beispielsweise im Falle des Erlasses eines Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils. Alle drei Richter/innen der Kammer sind unabhängig, nur dem Gesetz unterworfen und haben die gleichen Rechte und Pflichten. Mit sozialer Verantwortung und Bezug zur Praxis wirken sie gemeinsam unparteiisch vornehmlich auf eine Streitschlichtung durch eingehende Erörterung des Falles mit den Parteien hin. In den Sitzungen, die von der Berufsrichterin bzw. dem Berufsrichter geleitet werden, haben deshalb auch die ehrenamtlichen Richter/innen das Recht, zu weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen. Über die Beratungen der Kammer sind auch die Beisitzer zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Welche Voraussetzungen gibt es für ehrenamtliche Richter/innen bei einem Arbeitsgericht?

  • Tätigkeit als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (auch Arbeitslose) oder Wohnort im jeweiligen Gerichtsbezirk
  • Wahlrecht zum Deutschen Bundestag
  • Lebensalter mindestens 25 Jahre
  • keine Person, die in Vermögensverfall geraten ist
  • Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter
  • keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
  • kein Mitarbeiter beim Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht

Welche Voraussetzungen gibt es für ehrenamtliche Richter/innen beim Landesarbeitsgericht?

Sie erfüllen die obigen Voraussetzungen für die Tätigkeit beim Arbeitsgericht und darüber hinaus:

  • Lebensalter mindestens 30 Jahre
  • fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtliche/r Richter/in beim Arbeitsgericht

Wie kann ich ehrenamtliche/r Richter/in werden?

In Nordrhein-Westfalen ernennt der jeweilige Präsident oder Präsidentin des Landesarbeitsgerichts die ehrenamtlichen Richter/innen auf Vorschlag der örtlichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Dabei ist man an die vorgelegten Vorschlagslisten grundsätzlich gebunden.

Falls Sie also interessiert sind, sich ehrenamtlich an der Arbeitsrechtsprechung in Nordrhein-Westfalen zu beteiligen, wenden Sie sich an eine örtliche Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung, die vorschlagsberechtigt ist. Wer das zurzeit ist, erfahren Sie bei der Geschäftsstelle für die Ernennung der ehrenamtlichen Richter/innen bei dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Wie lange dauert die Amtszeit ?

Die ehrenamtlichen Richter/innen werden für fünf Jahre berufen. Erneute Berufungen sind möglich.

Gibt es eine Aufwandsentschädigung?

Die Beisitzer der Kammern der Gerichte für Arbeitssachen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.